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Satzung

SATZUNG

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  • Der Verein führt den Namen: Die Klimapaten

  • Der Verein soll mit diesem Namen ins Vereinsregister eingetragen werden und nach Eintragung den Namenszusatz "eingetragener Verein" beziehungsweise e.V. führen.
  • Der Sitz des Vereins ist Koblenz am Rhein.

  • Das erste Geschäftsjahr beginnt an dem Tag der Eintragung und endet am darauffolgenden 31.12. Danach ist das Geschäftsjahr das Kalenderjahr.

  • Sollte das zuständige Registergericht bei der Gründung des Vereins Einwände gegen die Anerkennung der Satzung oder die Gemeinnützigkeit in ihrer vorgelegten Form erheben, ist der Vorstand ermächtigt, notwendige Änderungen oder Ergänzungen vorzunehmen. Diese Anpassungen sollen sich auf die vom Gericht geforderten Punkte beschränken und sind darauf ausgerichtet, die Konformität mit den rechtlichen Anforderungen zu gewährleisten. Alle Änderungen durch den Vorstand unter dieser Ermächtigung müssen den Mitgliedern in der nächstmöglichen Mitgliederversammlung zur Kenntnis gebracht und von dieser bestätigt werden. Der Vorstand hat dabei sicherzustellen, dass die Grundsätze und Ziele des Vereins durch die Anpassungen nicht wesentlich verändert werden.

§ 2 Zweck

  • Zweck des Vereins ist die Förderung des Klimaschutzes.
  • Der Zweck wird verwirklicht, durch die Beschaffung von Mitteln für Werbung für die Reduktion von Treibhausgasen.
  • Der Verein kann auch selbst Werbemaßnahmen zur Förderung des Klimaschutzes durchführen.

  • Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung.

  • Jedes Mitglied sollte sich bemühen, pro Jahr zwei oder mehr neue Mitglieder für den Verein zu gewinnen.

§ 3 Selbstlosigkeit, Mittelverwendung

  • Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung.

  • Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

  • Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

  • Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  • Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

  • Es gibt 2 Arten von Mitgliedern
  1. stimmberechtigte Mitglieder (maximal 20)
  2. Fördermitglieder

  • Kriterien für stimmberechtigte Mitglieder: Jede volljährige natürliche Person kann die stimmberechtigte Mitgliedschaft im Verein erlangen. Grundvoraussetzungen hierfür sind das Erreichen des 18. Lebensjahres, das Bekenntnis zu gewaltfreiem Handeln und der verantwortungsvolle Umgang mit der Umwelt und Mitmenschen. Zudem ist es erforderlich, dass die Person sich politisch neutral verhält und keine leitende Position in einer politischen Partei innehat. Ebenso ausgeschlossen von der stimmberechtigten Mitgliedschaft sind Personen, die aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit für Regierungen, wirtschaftliche oder politische Interessengruppen in potenzielle Interessenkonflikte geraten könnten. Ein aktives Engagement für die Ziele des Vereins 'Die Klimapaten' ist eine weitere Bedingung. Personen, deren Haupteinkommen aus Mitteln des Vereins oder einer nach § 2 Abs. 1 dieser Satzung verbundenen Werbe-Organisationen stammt, sind von der stimmberechtigten Mitgliedschaft ausgenommen, es sei denn, sie sind Angestellte des Vereins.

  • Fördermitglied kann jede natürliche Person werden, die sich zum Vereinszweck bekennt und einen regelmäßigen Beitrag leistet. Die Fördermitgliedschaft beginnt durch Erklärung gegenüber dem Verein.
  • Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

§ 5 Mitgliedschaftsrechte

  • Fördermitglieder besitzen das Recht, Empfehlungen zu den Aktivitäten des Vereins zu unterbreiten und regelmäßig Auskunft über die Verwendung ihrer Beiträge. Dies umfasst periodische, mindestens jährliche schriftliche Berichte über die Fortschritte und die Arbeit des Vereins in seinen Kampagnen sowie über die jährliche Mitgliederversammlung. Weiterhin steht es Fördermitgliedern frei, regionale Gruppierungen zu gründen und an Zusammenkünften dieser Gruppen aktiv teilzunehmen.

  • Stimmberechtigte Mitglieder haben das Recht, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, Anträge zu stellen und das Stimmrecht auszuüben.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

  • Die Mitgliedschaft der stimmberechtigten Mitglieder endet:
    1. mit dem Tod des Mitglieds
    2. durch freiwilligen Austritt. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.
    3. durch Ausschluss aus dem Verein (Absatz 3)
    4. durch Einstellung der regelmäßigen Beitragszahlung,
    5. mit dreimaligem Fehlen in fünf aufeinanderfolgenden Versammlungen der stimmberechtigten Mitglieder

  • Die Mitgliedschaft als Fördermitglied endet.
    1. mit dem Tod des Mitglieds
    2. durch Kündigung der Fördermitgliedschaft, die jederzeit gegenüber dem Vorstand erklärt werden kann,
    3. durch Ausschluss aus dem Verein (Absatz 3)
    4. durch Einstellung der regelmäßigen Beitragszahlung,
  • Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, aus wichtigem Grund durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstands kann das Mitglied binnen eines Monats Einspruchs erheben. Die Mitgliederversammlung entscheidet danach in der nächsten ordentlichen Versammlung mit 2/3 Mehrheit über den Ausschluss.

§ 7 Mitgliedsbeiträge

  • Von den Mitgliedern und Fördermitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben. Näheres regelt eine noch zu erlassene Beitragssatzung.

§ 8 Organe des Vereins

    (1) Organe des Vereins sind:

  1. a) die Mitgliederversammlung (bestehend aus den stimmberechtigten Mitgliedern)
  2. b) der Vorstand (bestehend aus Vorsitzendem, Stellvertreter, Beisitzer)

    (2) Es können ein Beirat oder Fachausschüsse gebildet werden.

§ 9 Vorstand

  • Der Vorstand des Vereins besteht aus drei Personen:
    1. dem Vorsitzenden
    2. dem stellvertretenden Vorsitzenden, der zugleich Schriftführer ist
    3. dem Beisitzer

  • Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden allein mit Einzelvertretungsvollmacht vertreten.

  • Die Vorstandsmitglieder werden für die Dauer von zwei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Sie bleiben im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind.

  • Der Vorstand tritt mindestens 1x jährlich zu einer Sitzung in einer rechtlich zulässigen Form zusammen. Über Verhandlungen und Beschlüsse sind Niederschriften zu fertigen, die von dem gesamten Vorstand zu unterzeichnen sind.

  • Der Rücktritt eines Vorstands ist schriftlich gegenüber einem anderen Vorstandsmitglied zu erklären.

  • Die Vorstandstätigkeit endet mit Zugang einer entsprechenden Erklärung nach Abs. 5, dem Verlust der Geschäftsfähigkeit oder dem Tod.

  • Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder des Vorstands berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen, wenn andernfalls die Mindestzahl der Vorstandsmitglieder unterschritten würde.

  • Scheidet der Vorsitzende aus, so wählt der verbliebene Vorstand aus seiner Mitte einen neuen Vorsitzenden für den Rest der Legislaturperiode. Dies kann auch ein nach Abs. 10 (7) nachgerücktes Vorstandsmitglied sein.

  • Der Widerruf der Berufung zum Vorstand (auch die Abberufung oder Abwahl) durch die Mitgliederversammlung ist nur aus wichtigem Grund im Sinne des § 27 Absatz 2 BGB möglich.

§ 10 Zuständigkeit und Aufgaben des Vorstands

  • Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesen sind.

  • Er hat vor allem folgende Aufgaben:
    1. Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnungen
    2. Einberufung der Mitgliederversammlung
    3. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
    4. Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr, Buchführung, Erstellung eines Jahresberichts
    5. Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern

  • Der Vorstand beschließt mit 2/3-Mehrheit. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind.

  • Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im allgemeinen in Vorstandssitzungen, die von dem Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, schriftlich, fernmündlich, elektronisch oder per Email mit einer angemessenen Frist einberufen werden.

  • Außerhalb der Vorstandssitzungen können Beschlüsse, soweit nicht zwingendes Recht eine andere Form vorschreibt, schriftlich, fernmündlich, elektronisch oder per Email im Umlaufverfahren gefasst werden.

§ 11 Mitgliederversammlung

  • Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für folgende Angelegenheiten zuständig:
    1. Aufnahme von stimmberechtigten Mitgliedern
    2. Beschlussfassung über Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins
    3. Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr; Entgegennahme der Jahresrechnung, des Jahresberichts des Vorstands, Entlastung des Vorstands;
    4. Erstellung und Beschluss einer Beitragsordnung (bei Bedarf)
    5. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands (bei Bedarf)
    6. Beschlussfassung über Einspruch gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstands

  • Mindestens einmal im Jahr soll eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Dabei sind alle gesetzlich zulässigen Formen, z.B. Anwesenheit, virtuell, hybrid zulässig. Der Vorstand lädt schriftlich (per Post, Fax oder Email) zwei Wochen im Voraus mindestens einmal im Jahr zur Mitgliederversammlung ein. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.

  • Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung, vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet.
  • Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

  • In der Mitgliederversammlung hat jedes stimmberechtigte Mitglied eine Stimme.

  • Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben dabei außer Betracht. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig. Eine Änderung des Zwecks des Vereins oder eine Auflösung des Vereins kann nur mit Zustimmung aller stimmberechtigten Mitglieder einstimmig beschlossen werden.
  • In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstands fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen. Der Vorstand kann seinerseits in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereichs die Meinung der Mitgliederversammlung einholen.

  • Für die Wahlen gilt folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben. Auf Antrag kann eine geheime Abstimmung erfolgen.

  • Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Vorstandsvorsitzenden und dem stellvertretenden Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen soll der genaue Wortlaut angegeben werden. Ergibt sich der genaue Wortlaut zu einer Satzungsänderung aus einer Anlage zum Protokoll, so muss auch die Anlage zum Protokoll vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer unterzeichnet werden.

  • Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung oder eine Änderung der Tagesordnung sind mit 2/3 Mehrheit zulässig. Satzungsänderungen können nicht nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden.

  • Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von 1/3 aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird. Für außerordentliche Versammlungen ist stets in einer dem Mitglied zugehenden Form einzuladen, d.h. schriftlich per Post, Fax oder Email. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die vorstehenden Bestimmungen entsprechend.

  • Die Mitgliederversammlung wählt alle zwei Jahre zwei Kassenprüfer. Diese müssen Mitglieder des Vereins und dürfen keine Mitglieder des Vorstands sein. Sollte ein Kassenprüfer während seiner Amtsperiode ausscheiden, so ist es Aufgabe der Mitgliederversammlung, bei der nächstfolgenden Versammlung einen Nachfolger zu wählen, der das Amt für die verbleibende Amtszeit übernimmt.

  • Die Mitgliederversammlung ist grundsätzlich nicht-öffentlich. Der Vorstand kann einzelne Gäste (zum Beispiel Referenten usw.) zulassen oder die Teilnahme externer Personen insgesamt erlauben.

  • Die stimmberechtigten Mitglieder der Mitgliederversammlung können jede Entscheidung des Vorstands nach Abs. 13 mit einer Zweidrittelmehrheit ändern.

§ 12 Haftung und Auslagenersatz

  • Personen, die mit Zustimmung des Vereins für diesen tätig sind, haften dabei für dem Verein zugefügte Schäden nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

  • Personen, die mit Zustimmung des Vereins für diesen tätig sind, sind von der Haftung, die dabei gegenüber Dritten entsteht, freizustellen; es sei denn, sie haben den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht.

  • 1 und Abs. 2 gelten auch für den Vorstand.

  • Personen, die im Auftrag oder mit Zustimmung des Vorstandes für den Verein tätig werden, haben einen Anspruch auf Ersatz notwendiger Kosten im Sinne des § 670 BGB.

  • Die Mitgliedsbeiträge des Vereins werden unter anderem für die Finanzierung von Haftpflichtversicherungen verwendet, die zur Absicherung der persönlich haftenden Organe des Vereins dienen. Diese Versicherungen bieten Schutz vor Haftungsrisiken, die sich aus den Tätigkeiten und Entscheidungen der Organe im Rahmen ihrer ehrenamtlichen Funktion für den Verein ergeben können. Der Vorstand ist beauftragt, geeignete Versicherungspolicen auszuwählen und abzuschließen, um eine angemessene Deckung zu gewährleisten. Die Details zur Auswahl und Finanzierung dieser Versicherungen sollen in den jährlichen Finanzberichten des Vereins transparent dargelegt werden.

§ 13 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung

  • Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in dieser Satzung festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorstandsvorsitzende und der stellvertretende Vorstand gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
  • Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an Greenpeace e.V. in Hamburg, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 14 Inkrafttreten

  • Die Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

  • Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 11.12.2023 nach Korrekturen zum Zweck der Gemeinnützigkeit am 10.2.2024 errichtet. Eine erneute Korrektur erfolgte auf Beschluss der Vorstandssitzung vom 18.04.2024 unter Berücksichtigung des § 1 Abs. 5 der Satzung.