Der Verein soll mit diesem Namen ins Vereinsregister
eingetragen werden und nach Eintragung den Namenszusatz
"eingetragener Verein" beziehungsweise e.V. führen.
Der Sitz des Vereins ist Koblenz am Rhein.
Das erste Geschäftsjahr beginnt an dem Tag der Eintragung
und endet am darauffolgenden 31.12. Danach ist das
Geschäftsjahr das Kalenderjahr.
Sollte das zuständige Registergericht bei der Gründung des
Vereins Einwände gegen die Anerkennung der Satzung oder die
Gemeinnützigkeit in ihrer vorgelegten Form erheben, ist der
Vorstand ermächtigt, notwendige Änderungen oder Ergänzungen
vorzunehmen. Diese Anpassungen sollen sich auf die vom Gericht
geforderten Punkte beschränken und sind darauf ausgerichtet,
die Konformität mit den rechtlichen Anforderungen zu
gewährleisten. Alle Änderungen durch den Vorstand unter dieser
Ermächtigung müssen den Mitgliedern in der nächstmöglichen
Mitgliederversammlung zur Kenntnis gebracht und von dieser
bestätigt werden. Der Vorstand hat dabei sicherzustellen, dass
die Grundsätze und Ziele des Vereins durch die Anpassungen
nicht wesentlich verändert werden.
§ 2 Zweck
Zweck des Vereins ist die Förderung des Klimaschutzes.
Der Zweck wird verwirklicht, durch die Beschaffung von
Mitteln für Werbung für die Reduktion von Treibhausgasen.
Der Verein kann auch selbst Werbemaßnahmen zur Förderung
des Klimaschutzes durchführen.
Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im
Sinne der Abgabenordnung.
Jedes Mitglied sollte sich bemühen, pro Jahr zwei oder mehr
neue Mitglieder für den Verein zu gewinnen.
§ 3 Selbstlosigkeit, Mittelverwendung
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte
Zwecke“ der Abgabeordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt keine
eigenwirtschaftlichen Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen
Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des
Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke
des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden.
Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
Es gibt 2 Arten von Mitgliedern
stimmberechtigte Mitglieder (maximal 20)
Fördermitglieder
Kriterien für stimmberechtigte Mitglieder: Jede volljährige
natürliche Person kann die stimmberechtigte Mitgliedschaft im
Verein erlangen. Grundvoraussetzungen hierfür sind das
Erreichen des 18. Lebensjahres, das Bekenntnis zu gewaltfreiem
Handeln und der verantwortungsvolle Umgang mit der Umwelt und
Mitmenschen. Zudem ist es erforderlich, dass die Person sich
politisch neutral verhält und keine leitende Position in einer
politischen Partei innehat. Ebenso ausgeschlossen von der
stimmberechtigten Mitgliedschaft sind Personen, die aufgrund
ihrer beruflichen Tätigkeit für Regierungen, wirtschaftliche
oder politische Interessengruppen in potenzielle
Interessenkonflikte geraten könnten. Ein aktives Engagement für
die Ziele des Vereins 'Die Klimapaten' ist eine weitere
Bedingung. Personen, deren Haupteinkommen aus Mitteln des
Vereins oder einer nach § 2 Abs. 1 dieser Satzung verbundenen
Werbe-Organisationen stammt, sind von der stimmberechtigten
Mitgliedschaft ausgenommen, es sei denn, sie sind Angestellte
des Vereins.
Fördermitglied kann jede natürliche Person werden, die sich
zum Vereinszweck bekennt und einen regelmäßigen Beitrag
leistet. Die Fördermitgliedschaft beginnt durch Erklärung
gegenüber dem Verein.
Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der
Vorstand.
§ 5 Mitgliedschaftsrechte
Fördermitglieder besitzen das Recht, Empfehlungen zu den
Aktivitäten des Vereins zu unterbreiten und regelmäßig Auskunft
über die Verwendung ihrer Beiträge. Dies umfasst periodische,
mindestens jährliche schriftliche Berichte über die
Fortschritte und die Arbeit des Vereins in seinen Kampagnen
sowie über die jährliche Mitgliederversammlung. Weiterhin steht
es Fördermitgliedern frei, regionale Gruppierungen zu gründen
und an Zusammenkünften dieser Gruppen aktiv teilzunehmen.
Stimmberechtigte Mitglieder haben das Recht, an den
Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, Anträge zu stellen
und das Stimmrecht auszuüben.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft der stimmberechtigten Mitglieder endet:
mit dem Tod des Mitglieds
durch freiwilligen Austritt. Der freiwillige
Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber
dem Vorstand.
durch Ausschluss aus dem Verein (Absatz 3)
durch Einstellung der regelmäßigen Beitragszahlung,
mit dreimaligem Fehlen in fünf aufeinanderfolgenden
Versammlungen der stimmberechtigten Mitglieder
Die Mitgliedschaft als Fördermitglied endet.
mit dem Tod des Mitglieds
durch Kündigung der Fördermitgliedschaft, die
jederzeit gegenüber dem Vorstand erklärt werden kann,
durch Ausschluss aus dem Verein (Absatz 3)
durch Einstellung der regelmäßigen Beitragszahlung,
Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen
gröblich verstoßen hat, aus wichtigem Grund durch Beschluss des
Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der
Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer
angemessenen Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstands kann das
Mitglied binnen eines Monats Einspruchs erheben. Die
Mitgliederversammlung entscheidet danach in der nächsten
ordentlichen Versammlung mit 2/3 Mehrheit über den Ausschluss.
§ 7 Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern und Fördermitgliedern werden
Jahresbeiträge erhoben. Näheres regelt eine noch zu erlassene
Beitragssatzung.
§ 8 Organe des Vereins
(1) Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung (bestehend aus den
stimmberechtigten Mitgliedern)
b) der Vorstand (bestehend aus Vorsitzendem,
Stellvertreter, Beisitzer)
(2) Es können ein Beirat oder Fachausschüsse
gebildet werden.
§ 9 Vorstand
Der Vorstand des Vereins besteht aus drei Personen:
dem Vorsitzenden
dem stellvertretenden Vorsitzenden, der zugleich
Schriftführer ist
dem Beisitzer
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den
Vorsitzenden allein mit Einzelvertretungsvollmacht
vertreten.
Die Vorstandsmitglieder werden für die Dauer von zwei
Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Sie bleiben im
Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind.
Der Vorstand tritt mindestens 1x jährlich zu einer Sitzung
in einer rechtlich zulässigen Form zusammen. Über Verhandlungen
und Beschlüsse sind Niederschriften zu fertigen, die von dem
gesamten Vorstand zu unterzeichnen sind.
Der Rücktritt eines Vorstands ist schriftlich gegenüber
einem anderen Vorstandsmitglied zu erklären.
Die Vorstandstätigkeit endet mit Zugang einer
entsprechenden Erklärung nach Abs. 5, dem Verlust der
Geschäftsfähigkeit oder dem Tod.
Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so
sind die verbleibenden Mitglieder des Vorstands berechtigt, ein
Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die
Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen, wenn
andernfalls die Mindestzahl der Vorstandsmitglieder
unterschritten würde.
Scheidet der Vorsitzende aus, so wählt der verbliebene
Vorstand aus seiner Mitte einen neuen Vorsitzenden für den Rest
der Legislaturperiode. Dies kann auch ein nach Abs. 10 (7)
nachgerücktes Vorstandsmitglied sein.
Der Widerruf der Berufung zum Vorstand (auch die Abberufung
oder Abwahl) durch die Mitgliederversammlung ist nur aus
wichtigem Grund im Sinne des § 27 Absatz 2 BGB möglich.
§ 10 Zuständigkeit und Aufgaben des Vorstands
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten zuständig, soweit
sie nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung
zugewiesen sind.
Er hat vor allem folgende Aufgaben:
Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und
Aufstellung der Tagesordnungen
Einberufung der Mitgliederversammlung
Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes
Geschäftsjahr, Buchführung, Erstellung eines
Jahresberichts
Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von
Mitgliedern
Der Vorstand beschließt mit 2/3-Mehrheit. Er ist
beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder
anwesend sind.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im allgemeinen in
Vorstandssitzungen, die von dem Vorsitzenden, bei dessen
Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, schriftlich,
fernmündlich, elektronisch oder per Email mit einer
angemessenen Frist einberufen werden.
Außerhalb der Vorstandssitzungen können Beschlüsse, soweit
nicht zwingendes Recht eine andere Form vorschreibt,
schriftlich, fernmündlich, elektronisch oder per Email im
Umlaufverfahren gefasst werden.
§ 11 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für folgende
Angelegenheiten zuständig:
Aufnahme von stimmberechtigten Mitgliedern
Beschlussfassung über Änderung der Satzung und
Auflösung des Vereins
Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten
Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr;
Entgegennahme der Jahresrechnung, des Jahresberichts
des Vorstands, Entlastung des Vorstands;
Erstellung und Beschluss einer Beitragsordnung (bei
Bedarf)
Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands
(bei Bedarf)
Beschlussfassung über Einspruch gegen einen
Ausschließungsbeschluss des Vorstands
Mindestens einmal im Jahr soll eine ordentliche
Mitgliederversammlung stattfinden. Dabei sind alle gesetzlich
zulässigen Formen, z.B. Anwesenheit, virtuell, hybrid zulässig.
Der Vorstand lädt schriftlich (per Post, Fax oder Email) zwei
Wochen im Voraus mindestens einmal im Jahr zur
Mitgliederversammlung ein. Dabei ist die vom Vorstand
festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen
Verhinderung, vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl
der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
In der Mitgliederversammlung hat jedes stimmberechtigte
Mitglied eine Stimme.
Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher
Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen
bleiben dabei außer Betracht. Zur Änderung der Satzung ist
jedoch eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen
notwendig. Eine Änderung des Zwecks des Vereins oder eine
Auflösung des Vereins kann nur mit Zustimmung aller
stimmberechtigten Mitglieder einstimmig beschlossen werden.
In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des
Vorstands fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen
an den Vorstand beschließen. Der Vorstand kann seinerseits in
Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereichs die Meinung der
Mitgliederversammlung einholen.
Für die Wahlen gilt folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein
Kandidat die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht, findet
eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden
höchsten Stimmzahlen erreicht haben. Auf Antrag kann eine
geheime Abstimmung erfolgen.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein
Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Vorstandsvorsitzenden
und dem stellvertretenden Vorstandsmitglied zu unterzeichnen
ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit
der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des
Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die
Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art
der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen soll der genaue Wortlaut
angegeben werden. Ergibt sich der genaue Wortlaut zu einer
Satzungsänderung aus einer Anlage zum Protokoll, so muss auch
die Anlage zum Protokoll vom Versammlungsleiter und vom
Protokollführer unterzeichnet werden.
Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung oder eine Änderung
der Tagesordnung sind mit 2/3 Mehrheit zulässig.
Satzungsänderungen können nicht nachträglich auf die
Tagesordnung gesetzt werden.
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche
Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden,
wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die
Einberufung von 1/3 aller Mitglieder schriftlich unter Angabe
des Zwecks und der Gründe verlangt wird. Für außerordentliche
Versammlungen ist stets in einer dem Mitglied zugehenden Form
einzuladen, d.h. schriftlich per Post, Fax oder Email. Für die
außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die vorstehenden
Bestimmungen entsprechend.
Die Mitgliederversammlung wählt alle zwei Jahre zwei
Kassenprüfer. Diese müssen Mitglieder des Vereins und dürfen
keine Mitglieder des Vorstands sein. Sollte ein Kassenprüfer
während seiner Amtsperiode ausscheiden, so ist es Aufgabe der
Mitgliederversammlung, bei der nächstfolgenden Versammlung
einen Nachfolger zu wählen, der das Amt für die verbleibende
Amtszeit übernimmt.
Die Mitgliederversammlung ist grundsätzlich
nicht-öffentlich. Der Vorstand kann einzelne Gäste (zum
Beispiel Referenten usw.) zulassen oder die Teilnahme externer
Personen insgesamt erlauben.
Die stimmberechtigten Mitglieder der Mitgliederversammlung
können jede Entscheidung des Vorstands nach Abs. 13 mit einer
Zweidrittelmehrheit ändern.
§ 12 Haftung und Auslagenersatz
Personen, die mit Zustimmung des Vereins für diesen tätig
sind, haften dabei für dem Verein zugefügte Schäden nur bei
Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
Personen, die mit Zustimmung des Vereins für diesen tätig
sind, sind von der Haftung, die dabei gegenüber Dritten
entsteht, freizustellen; es sei denn, sie haben den Schaden
vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht.
1 und Abs. 2 gelten auch für den Vorstand.
Personen, die im Auftrag oder mit Zustimmung des Vorstandes
für den Verein tätig werden, haben einen Anspruch auf Ersatz
notwendiger Kosten im Sinne des § 670 BGB.
Die Mitgliedsbeiträge des Vereins werden unter anderem für
die Finanzierung von Haftpflichtversicherungen verwendet, die
zur Absicherung der persönlich haftenden Organe des Vereins
dienen. Diese Versicherungen bieten Schutz vor Haftungsrisiken,
die sich aus den Tätigkeiten und Entscheidungen der Organe im
Rahmen ihrer ehrenamtlichen Funktion für den Verein ergeben
können. Der Vorstand ist beauftragt, geeignete
Versicherungspolicen auszuwählen und abzuschließen, um eine
angemessene Deckung zu gewährleisten. Die Details zur Auswahl
und Finanzierung dieser Versicherungen sollen in den jährlichen
Finanzberichten des Vereins transparent dargelegt werden.
§ 13 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer
Mitgliederversammlung mit der in dieser Satzung festgelegten
Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die
Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der
Vorstandsvorsitzende und der stellvertretende Vorstand
gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden
Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein
aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine
Rechtsfähigkeit verliert.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall
steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an
Greenpeace e.V. in Hamburg, der es unmittelbar und
ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 14 Inkrafttreten
Die Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in
Kraft.
Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung
vom 11.12.2023 nach Korrekturen zum Zweck der Gemeinnützigkeit
am 10.2.2024 errichtet. Eine erneute Korrektur erfolgte auf
Beschluss der Vorstandssitzung vom 18.04.2024 unter
Berücksichtigung des § 1 Abs. 5 der Satzung.